Wie aus Vermögenswirksamen Leistungen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung werden kann
1. Was sind Vermögenswirksame Leistungen (VL)?
Das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, bis zu 40 EUR monatlich über ihren Arbeitgeber in bestimmte Anlageformen zu investieren. Viele Unternehmen zahlen die VL freiwillig bzw. aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt (Arbeitgeber-Zuschuss). Möglich ist aber auch, dass der Arbeitnehmer die Beträge ganz oder teilweise selbst finanziert (Arbeitnehmer-Anteil). Dabei wird die Umwandlung der steuer- und sozialversicherungspflichtigen VL in eine steuer- und sozialversicherungsfreie betriebliche Altersversorgung (bAV) immer beliebter.
2. Umwandlung der VL in bAV
In vielen Branchen haben die Tarifpartner bereits entsprechende Modelle entwickelt. Z.B. wird dem Mitarbeiter ein Wahlrecht eingeräumt, den Betrag weiterhin als Arbeitgeberanteil in vermögenswirksame Leistungen zu investieren oder alternativ in eine betriebliche Altersversorgung (vorzugsweise Direktversicherung/Pensionskasse) einzahlen zu lassen. Auf den Anspruch auf Zahlung der VL verzichtet der Mitarbeiter für die Dauer der Zahlung in die betriebliche Altersversorgung.
Der besondere Vorteil der Umwandlung der VL in betriebliche Altersversorgung liegt in der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Umwandlungsbetrages.
Eine Umstellung auf zusätzliche Arbeitgeberleistung kommt nur für den Teil der VL in Betracht, den der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gewährt (Arbeitgeber-Zuschuss). Voraussetzung für die Umstellung ist, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL aufgehoben wird und er stattdessen einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erhält.
Im tarifvertraglichen Bereich wird dieser Grundsatz bereits durch den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) in der Metall- und Elektroindustrie umgesetzt: Dieser sieht vor, künftig keine vermögenswirksamen Leistungen mehr zu zahlen. Stattdessen erhalten die Arbeitnehmer einen so genannten altersvorsorgewirksamen Betrag, den sie im Rahmen eines Riester-Vertrages (sozialversicherungspflichtig), einer Entgeltumwandlung (ab 2009 sozialversicherungspflichtig) oder einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage (auch ab 2009 sozialversicherungsfrei) anlegen können. Auffallend ist, dass der Tarifvertrag den Arbeitnehmern kein Wahlrecht hinsichtlich VL oder bAV einräumt. Diese Regelung des Tarifvertrages wurde von den Sozialversicherungsträgern bereits als arbeitgeberfinanziert anerkannt.
Vergleichbare Regelungen wurden auch von den Tarifvertragspartnern des Metallhandwerks Nordrhein-Westfalen getroffen.
Unproblematisch ist es, den Arbeitsvertrag von neu eintretenden Mitarbeitern ab einem bestimmten Stichtag entsprechend zu gestalten: Es wird dann von vornherein kein Anspruch auf VL mehr eingeräumt und stattdessen eine arbeitgeberfinanzierte bAV gewährt.
3. Praktische Umsetzung
Die praktische Umsetzung hängt entscheidend davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch auf VL beruht.
3.1 Tarifvertragliche Regelungen
Tarifverträge wirken zwingend und unmittelbar. Ist der Anspruch auf VL in einem Tarifvertrag geregelt, so kann eine Änderung dieser Regelung nur durch einvernehmliche Änderung des Tarifvertrages erfolgen. Oder alternativ wird der bestehende Tarifvertrag gekündigt und durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt (vgl. Metall- und Elektroindustrie). Es ist nicht möglich, eine tarifvertragliche Regelung durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zu ändern.
3.2 Regelungen durch Betriebsvereinbarung
Ist die Zahlung von VL in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann diese durch eine abändernde Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Möglich ist auch die Kündigung der alten und Vereinbarung einer neuen Betriebsvereinbarung.
Beispiel: Bisher wurde der Arbeitgeber-Zuschuss zu den VL in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Diese Betriebsvereinbarung wird gekündigt. Stattdessen erhalten alle Arbeitnehmer ein Angebot für eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung.
3.3 Einzelvertragliche Regelungen
Einzelvertragliche Regelungen können nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters geändert oder ersetzt werden. Ist die Zahlung von VL einzelvertraglich geregelt, muss mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden, dass künftig keine VL mehr gezahlt werden und stattdessen ein gleich hoher Betrag für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Dabei sollte u.E. darauf geachtet werden, dass innerhalb eines Betriebes die Mitarbeiter kein Wahlrecht zwischen VL und bAV haben, sondern die ganze Belegschaft einen Anspruch nur noch auf bAV-Leistungen erhält.

Letztes Site-Update: 26. Januar 2012

