Bundessozialgericht (BSG) - Urteil zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen

Die Situation könnte wie folgt sein: Sie haben über Ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. In der Sparphase ist Ihr Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei, später im Rentenalter müssen Sie jedoch als gesetzlich Krankenversicherte(r) u.a. auf die Leistung Kassenbeiträge zahlen. Soweit ist das bekannt und in Ordnung. Aus irgend einem Grund (z.B. nach Arbeitsplatzwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die Fortführung Ihrer Direktversicherung ablehnt) übernehmen Sie den Vertrag als Versicherungsnehmer selbst und zahlen weiter Beiträge ein (die Höhe spielt keine Rolle). Aus Ihrer früheren Direktversicherung ist damit eine klassische Kapitallebensversicherung geworden.

Der “Ursprungs”-Vertrag war jedoch eine Direktversicherung. Das hat die gesetzlichen Krankenkassen veranlasst, auf die spätere Leistung (egal ob Kapitalauszahlung oder Rente) Kassenbeiträge zu erheben - selbst dann, wenn die Direktversicherung nur einen Monat bestanden hätte und dann privat über Jahre fortgeführt worden wäre! Gegen diesen Vertrauensbruch wurde bis vor kurzem geklagt.

Das Bundessozialgericht hat inzwischen in zwei Urteilen vom 12.12.2007 entschieden, dass Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses privat fortgeführt werden, als sog. Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung unterliegen (dies gilt übrigens - unabhängig von den Urteilen - auch für Rentenleistungen aus Direktversicherungen). Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Im Hinblick auf die Beitragspflicht lautet das Motto der gesetzlichen Krankenkassen also nach wie vor: „Einmal betriebliche Altersvorsorge, immer betriebliche Altersvorsorge“.

Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht vieler Experten nicht nachvollziehbar, wurde aber nun aktuell höchstrichterlich bestätigt.

Fazit:

Die Regelungen zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen werden nach wie vor „auf breiter Front“ kritisiert. Dennoch besteht inzwischen wohl kein Zweifel mehr daran, dass sich durch die bereits ergangenen höchstrichterlichen Urteile aus den verschiedenen Musterprozessen die Rechtsauffassung „im Sinne der gesetzlichen Krankenkassen“ sehr stark verfestigt hat.

Dennoch ist und bleibt die betriebliche Altersversorgung nach wie vor eine sehr attraktive und lukrative Versorgungsform, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Einer von vielen Vorteilen: Bei Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich gefördert werden, sind die Beiträge in der Anwartschaftsphase bis zu 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) von Steuern und Sozialabgaben befreit. Eine betriebliche Altersversorgung bietet viele Pluspunkte mit maßgeschneiderten Lösungen in den verschiedenen Durchführungswegen. Hieran kann auch eine Beitragspflicht (GKV / Pflege) in der Leistungsphase nichts ändern!

Sollten Sie als gesetzlich Krankenversicherte(r) in eine solche Lage kommen ist zu raten, die private Fortführung mit eigenen Beiträgen sehr genau zu überlegen. Ggfs. kann es sinnvoller sein,

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Privatkrankenversicherte davon nicht betroffen sind.

 

SIGNAL IDUNA - Generalagentur Henry Heß
Vorsicht - Falle 2

Generalagentur Henry Heß - Zeppelinstr. 16 - 88212 Ravensburg

 

 

Letztes Site-Update: 30.10.2010

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