EU-Vermittlerrichtlinie gilt seit 22. Mai 2007
Bereits zum 1. Mai 2006 hat die SIGNAL IDUNA Gruppe die sogenannte EU-Vermittlerrichtlinie für ihren Vertrieb (und somit auch für mich als Außendienstpartner) umgesetzt.
Der Gesetzgeber schreibt dieses ab 22. Mai 2007 verbindlich vor. Mit diesem Schritt festigt die SIGNAL IDUNA Gruppe, die individuelle Kundenbetreuung seit jeher groß schreibt, ihre führende Position als Qualitäts- und Serviceversicherer weiter. Aufgrund der inhaltlichen Vorwegnahme der Gesetzesnovelle haben die ca. 10 Millionen SIGNAL IDUNA-Kunden in Sachen Verbraucherschutz die Nase vorn.
Die neue EU-Richtlinie sieht unter anderem vor, durch die Vorgabe von Beratungs- und Vermittlungsstandards die Position des Kunden zu stärken:
Zu diesen Pflichten erhalten Sie hier eine detaillierte Übersicht zur Umsetzung in meiner Agentur.
Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) seit 01.01.2008
Ab 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Gesetz bringt sehr viele Veränderungen zum Vorteil und Schutz des Interessenten / Verbrauchers mit sich. Wenn Sie bisher auf meiner Homepage ein Antragsformular herunterladen, ausfüllen und an mich absenden konnten, ist das seit 2008 nicht mehr so einfach: Der Gesetzgeber hat u.a. bestimmt, dass Sie als Verbraucher schon vor Antragstellung die Möglichkeit haben sollen, die Versicherungsbedingungen und den konkreten Versicherungsvorschlag zu prüfen. Ob das tatsächlich der Wunsch des Verbrauchers ist, überlasse ich Ihrer geschätzten Beurteilung.
Die Versicherungsbedingungen der SIGNAL IDUNA finden Sie hier auf meiner SIGNAL IDUNA-Agentur-Homepage zum Download. Sie erhalten diese auch grundsätzlich zusammen mit Ihrem Vorschlag - egal für welche Art von Versicherung.
Wie sich das neue Gesetz auf unseren Geschäftskontakt, Ihre Angebotsanforderung und meine Vorschlagsübermittlung konkret auswirkt, können Sie hier auf der Seite “Angebot anfordern” nachlesen.
Direktabschluss im Internet / nach Kontakt über meine Homepage
Verträge werden nicht immer persönlich verhandelt. Auf den ersten Blick scheinen vor allem die Vorgaben zum Beratungsablauf des § 42c VVG dem Idealbild des persönlichen Verkaufsgesprächs zu entsprechen, in dem sich Vermittler und Kunde unmittelbar gegenübersitzen. Das ist jedoch nicht mehr immer die Realität. Ein zunehmender Anteil der Versicherungsverträge wird ohne persönliches Beratungsgespräch im Internet abgeschlossen. Vom Vermittlergesetz ausgenommen sind diese Verträge jedoch nicht, denn das Gesetz schränkt den Kommunikationsweg in keiner Weise ein.
Gleiches Recht für alle Vermittler?
Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht ist allerdings (wieder einmal) weit über die EU-Vorgaben hinausgeschossen. So muss der Vermittler im Exklusiv-Vertrieb (also Vermittler wie ich, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) nicht nur die Protokolle aufwändig erstellen, sondern den Kunden auch darauf hinweisen, dass - wenn er auf die Beratung verzichtet - auch gleichzeitig Rechtsansprüche verloren gehen. Und das muss sich der Vermittler dann auch noch von seinem Kunden unterschreiben lassen - eine einmalige Situation im deutschen Rechtsalltag.
Eine Beratungsgebühr kann der Exklusiv-Vermittler ebenfalls nicht vom Kunden verlangen - ein Makler darf das sehr wohl. Wo bleibt hier die Chancengleichheit?
Hohe Mehrkosten für die Berufshaftpflicht-, Vermögensschaden- und Vertrauensschaden-Versicherung und für die Erlaubnisbeantragung beim Gewerbeamt treffen ebenfalls mit voller Macht den Exklusiv-Vermittler, nicht aber z.B.
Der viel gepriesene Verbraucherschutz ist bei diesen Anbietern völlig auf der Strecke geblieben, und die negativen Auswirkungen treffen den Exklusiv-Vermittler ungleich und ungerechtfertigt höher als andere Vermittlergruppen. Die EU-Vermittlerrichtlinie in diesen Bereichen noch als ein Qualitätssiegel für den Verbraucherschutz zu definieren, ist überhaupt nicht mehr nachzuvollziehen. Gut beraten ist sicher, wer das bei seinen Entscheidungen berücksichtigt.

Letztes Site-Update: 26. Januar 2012

