Nachfolgend ein paar Tipps aus der Praxis bei Direktversicherungen:
1. Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen
Die Situation könnte wie folgt sein: Sie haben über Ihren Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. In der Sparphase ist Ihr Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei, später im Rentenalter müssen Sie jedoch als gesetzlich Krankenversicherte(r) u.a. auf die Leistung Kassenbeiträge zahlen (als Privatkrankenversicherter sind Sie davon nicht betroffen). Soweit ist das bekannt und in Ordnung. Aus irgend einem Grund (z.B. nach Arbeitsplatzwechsel, bei dem der neue Arbeitgeber die Fortführung Ihrer Direktversicherung ablehnt) übernehmen Sie den Vertrag als Versicherungsnehmer selbst und zahlen aus eigener Tasche weiter Beiträge ein (die Höhe spielt keine Rolle). Aus Ihrer früheren Direktversicherung ist damit eine klassische Kapitallebensversicherung geworden.
Der “Ursprungs”-Vertrag war jedoch eine Direktversicherung. Das hat die gesetzlichen Krankenkassen lange Zeit veranlasst, auf die spätere Leistung (egal ob Kapitalauszahlung oder Rente) Kassenbeiträge zu erheben - selbst dann, wenn die Direktversicherung nur einen Monat bestanden hat und dann privat über Jahre fortgeführt worden wäre!
Verfassungsgericht weist Krankenkassen in die Schranken
Am 28.09.2010 hat dazu das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Direktversicherungs-Leistungen aus privat gezahlten Beiträgen des Arbeitnehmers beitragsfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer auch Versicherungsnehmer des Vertrages war (Az.: 1BvR 1660/08).
Nach Ansicht des Gerichts dürfen Anteile einer Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung, welche der Versicherte durch eigene Beitragszahlungen selber erwirtschaftet hat, dann nicht bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn ihm die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übertragen wurden und er Versicherungsnehmer geworden ist. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebens-Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der danach erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen, für deren Leistungen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind.
Nach Ansicht des Gerichts ist es auch ohne größere praktischen Schwierigkeiten möglich, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung zwischen dem auf privater Vorsorge beruhenden Anteil der Kapitalabfindung und den im Rahmen der vom Arbeitgeber durch dessen Beitragszahlungen erwirtschaften Anteile zu unterscheiden.
2. Direktversicherung & Elternzeit
Nicht selten werden Direktversicherungen während der Elternzeit vorübergehend beitragsfrei gestellt. Darauf müssen Sie achten:
Nur wenn die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der gesetzlichen Elternzeit wieder aufgenommen wird, ist der Versicherer nach § 212 VVG verpflichtet, weiterhin die ursprünglichen Vertragsbedingungen zu gewähren, also z.B. auch den Rechnungszins bei Vertragsbeginn. Vor allem bei Altverträgen mit hohem Garantiezins lohnt es sich hierauf zu achten.

Letztes Site-Update: 23. April 2012

