Auch mit der letzten Reform der Erbschaftssteuer hat sich nichts daran geändert: Bei falscher Vertragsgestaltung in einer Lebensversicherung (egal ob Kapital- oder Risikolebensversicherung) besteht die Gefahr, dass das Finanzamt im Todesfall Erbschaftssteuer kassiert auf die ausgezahlte Leistung.

Grundsätzlich ist dabei erst einmal unerheblich, ob es sich um ein verheiratetes oder unverheiratetes Paar handelt. Der Unterschied liegt hierbei nur in der Höhe der Freibeträge. Klarheit sollte auch bestehen, wer die rechtlich Beteiligten an einem solchen Vertrag sind:

Wenn eine Lebensversicherung den Partner absichern soll, droht grundsätzlich Erbschaftsteuer. Für alle, gerade aber für unverheiratete Lebenspartner ist deshalb eine geschickte Lösung gefragt.

Bei der Prüfung und Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt die Finanzbehörde alle Werte von Immobilien, Geldanlagen, Antiquitäten, Schmuck... und eben auch fällige Leistungen aus Versicherungen Gerade Lebensversicherungen können erfahrungsgemäss erhebliche finanzielle Fallen für den Begünstigten bergen. Je höher der Wert der Erbmasse insgesamt, desto höher das Risiko, dass auf die Versicherungsleistung Erbschaftssteuer zu entrichten ist. Bei der klassischen Konstruktion, dass nach dem Tod des Versicherungsnehmers der Bezugsberechtigte die Leistung erhält, muss der Hinterbliebene oberhalb der Freibeträge Erbschaftsteuer zahlen.

Wer - ob verheiratet oder unverheiratet - vermeiden möchte, dass ein Teil des - eigentlich für die Versorgung des Hinterbliebenen gedachten - Vermögens an das Finanzamt geht, sollte völlig legal seine Lebensversicherung steuerlich gestalten und folgende Empfehlungen überdenken:

Die Police sollte derjenige abschließen (=Versicherungsnehmer), der im Todesfall das Geld bekommen soll. Er versichert nicht sich, sondern das Leben seines Partners (=versicherte Person). Zudem sollte er als Versicherungsnehmer auch gleichzeitig der Beitragszahler sein! Verstirbt der Partner, bekommt er das Geld – steuerfrei.

Dazu ein Beispiel: Max Müller möchte seiner Ehefrau Sabine Müller 400.000 EUR hinterlassen, wenn er verstirbt. Weitere Vermögenswerte sind vorhanden (Immobilie und Aktienanlagen). Um in keinem Fall evtl. mit Erbschaftssteuer-Freibeträgen in Kollision zu kommen, empfiehlt sich jetzt folgende Vertragsgestaltung:

Nur in dieser Konstellation erhält Sabine Müller ohne Wenn und Aber das Geld steuerfrei ausgezahlt! Der Bezugsberechtigte muss keine Steuern zahlen, wenn er die Versicherungsbeiträge übernommen hat und dies zum Beispiel mit Hilfe der Kontoauszüge nachweisen kann.

Wichtig ist, dass Sabine Müller die Beiträge bezahlt. Max könnte ihr natürlich das Geld dafür überweisen - womit wir leider schon bei einer evtl. steuerpflichtigen Schenkung wären. Insbesondere bei Unverheirateten sind die hierbei geltenden Freibeträge sehr niedrig. Das Modell taugt nicht zuletzt deshalb bei Unverheirateten nur für Paare, die sicher sind, dass sie zusammen bleiben.

 

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Letztes Site-Update: 23. April 2012

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